Gemeindefriedhof St. Markus Essen-Bredeney
"Es ist für uns ein großes Geschenk, dass unsere Kirchengemeinde gleich neben der St. Markus-Kirche einen eigenen Friedhof zur Verfügung hat. Wir können unseren Vorfahren, die diesen Friedhof angelegt haben, und dem Bauern Kirchmann, der vor über hundert Jahren den größeren Teil des Grundstücks dafür der Gemeinde geschenkt hat, nicht dankbar genug sein. So liegt in Bredeney mitten im Ort der Lebenden die Stätte der Toten. Sie zwingt uns zur ständigen Auseinandersetzung mit den letzten Fragen unseres Lebens. Unser Gemeindefriedhof ist eine eindringliche Predigt. Wer ihn betritt, kann der Frage nach dem Sinn des Lebens und der Bedeutung des Todes nicht ausweichen. Wir müssen uns der Verantwortung bewusst sein, unseren Glauben an die Auferstehung und das Leben zu bezeugen."
Pfarrer Egon Goldenberg 2004
Nachfolgend die wichtigsten Informationen. Die aktuelle Friedhofssatzung oder unseren Friedhofsflyer können Sie hier direkt herunterladen und ausdrucken.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Friedhofsbüro.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Als Besonderheit gibt es auf dem Friedhof vier halbanonyme Urnengemeinschaftsfelder, ein Halbanonymes Erdbestattung-Gemeinschaftsfeld, sieben Felder für Wahlurnengräber, die alte Priestergruft St. Markus, die neue Priestergruft St. Markus und die Priestergruft Christus König.
Für detaillierte Informationen, die aktuelle Friedhofsordnung und den Erwerb einer Grabstätte wenden Sie sich bitte an das Gemeinde- und Friedhofsbüro St. Markus, Bredeneyer.
1. Der Friedhof ist Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Ludgerus Essen-Werden, Gemeinde St. Markus, Essen-Bredeney. Die Verwaltung und die Beaufsichtigung obliegt dem Kirchenvorstand. Für die Pflege des Friedhofs und die laufenden Geschäfte bestellt der Kirchenvorstand einen Friedhofsausschuss. Dieser besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzendem und drei Mitgliedern, die vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte oder aus anderen Gemeindemitgliedern jedes Mal auf drei Jahre gewählt werden.
2. Der Friedhof dient der Erdbestattung und der Urnenbestattung der Mitglieder der Katholischen Kirchengemeinde St. Ludgerus Essen-Werden. Andere Verstorbene können mit Erlaubnis des Friedhofausschusses oder des Pfarrers auf dem Friedhof beerdigt werden. Der Ersterwerb einer Grabstätte ist für Gemeindemitglieder möglich, wenn ein Bestattungsfall vorliegt oder wenn ein Gemeindemitglied für sich und seine Angehörigen eine Grabstätte vorzeitig erwerben möchte. Die Entscheidung trifft im letzten Falle der Friedhofsausschuss, je nachdem ob weiterhin genügend Grabstättender gewünschten Art für aktuelle Beerdigungen zur Verfügung stehen
3. Mit Beschluss des Kirchenvorstandes St. Ludgerus Essen-Werden vom 21.10.2008 wurde das Nutzungsrecht der Bestattungen auf den Gemeindefriedhof St. Markus auf alle Gemeindemitglieder der Großpfarrei St. Ludgerus Essen-Werden ausgeweitet.
Bestattungsarten
Die Erdbestattung ist die tradionelle Bestattungsform entsprechend der Heiligen Schrift und dem Brauch der Kirche. Der Verstorbene wird in einem Sarg beerdigt.
Die Feuerbestattung ist bei vielen Völkern eine gebräuchliche Art der Totenbestattung, die auch von den christlichen Kirchen anerkannt ist.
Der Sarg mit dem Verstorbenen wird eingeäschert und die Asche in eine Urne verbracht. Diese kann, wie der Sarg bei der Erdbestattung, beigesetzt werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit der halbanoymen Urnenbeisetzung.
Erdbestattungs- und Urnengemeinschaftsfeld
Sie möchten nach dem Tod mit Ihrem Grab niemanden zur Last fallen und deshalb anonym beerdigt werden? Dies ist eine Entscheidung, die wohl überlegt sein will und nicht rückgängig gemacht werden kann!
Damit Angehörigen und Freunden nicht die Möglichkeit genommen wird, einen Ort der Besinnung und Trauer aufsuchen zu können, gibt es seit April 2009 auf unsremen Gemeindefriedhof St. Markus die Möglichkeit zur "Halbanonymen Urnenbeisetzung" mit dem "Urnengemeinschaftsfeld und seit Oktober 2012 die Möglichkeit zur "halbanonymen Erdbestattung".
In der Gemeinschaft wird angehörigen und Freunden hier ein würdevoll gestalteter Ort zur Trauerbewältigung geboten. Gleichzeitig sind sie von jeder Verpflichtung zur Grabpflege für die gesamte Nutzungszeit entbunden.
Auf einem handwerklich gearbeiteten Grabstein finden sich die Namen der Verstorbenen wieder. Im vorderen Bereich befindet sich eine Ablagefläche, auf der die Hinterbliebenden Blumenschmuck und Kerzen zur Erinnerung und zu Gedenktagen ablegen können.
Unsere Gemeinschafts-Bestattungsfelder sind mit ausgewählten Pflanzen und Bodendeckern großzügig angelegt und werden ganzjährig gepflegt, Eine Bepflanzung durch die Angehörigen ist nicht gestattet!
Alle Leistungen für ein Urnengemeinschaftsgrab zum Preis von 2.000,00 €
Erwerb der Urneggrabstelle für 25 Jahre (Ruhefrist 25 Jahren / bei Voraberwerb der Grabstelle müssen jeweils die Jahre, die zur Ruhefrist fehlen, nachgekauft werden).
Grabpflege für die gesamte Nutzungszeit und Eingravierung des Namens des Verstorbenen (jeweils zum Ende des Jahres) in die Grabplatte.
Alle Leistungen für ein Erdgemeinschaftsgrab zum Preis von 4.500,00 €
Erwerb der Urneggrabstelle für 25 Jahre (Ruhefrist 25 Jahren / bei Voraberwerb der Grabstelle müssen jeweils die Jahre, die zur Ruhefrist fehlen, nachgekauft werden).
Grabpflege für die gesamte Nutzungszeit und Eingravierung des Namens des Verstorbenen (jeweils zum Ende des Jahres) in die Grabplatte.
Hinzu kommen die Gebühren beim Bestatter (Sarg - Urne - Krematorium - usw.) sowie individuell gewünschte Leistungen. Auch diesen Bestattungsvorvertrag können Sie im voraus mit dem Bestatter besprechen bzw. schließen. Unserer ortansässigen Bestattungsinstitute helfen Ihnen gerne weiter.
Friedhofsgebühren
Erdbestattung, Grabstelle für 25 Jahre
Urnengrab, Urnenstelle für 25 Jahre
Halbanonymes Urnengrab auf dem Urnengemeinschaftsfeld, Urnenstelle für 25 Jahre
Halbanonyme Erdbestattung auf dem Erdbestattung-Gemeinschaftsfeld, Grabstelle für 25 Jahre
Mit der Beisetzung eines Verstorbenen tritt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist von 25 Jahren in Kraft.
Für die Ruhefrist von 25 Jahren wird oftmals ein Nachkauf bzw. eine Nutzungsverlängerung notwendig: