Nachdem die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen am, 2. April 2022 ausgelaufen ist, können die Bundeslänger aufgrund der bundesgesetzlichen Lage (IfSchG) nur noch eingeschränkt Schutzmaßnahmen (z. B. Maskenpflicht in Altenheimen, Krankenhäusern und Zügen) erlassen. Ausnahmen gelten nach der sogenannten Hotspot-Regel. Sie ermöglicht, dass die Länder weiter gehende Maßnahmen ergreifen, wenn die medizinische Versorgungslage vor Ort nicht mehr gewährleistet ist oder neue gefährlichere Virusvarianten auftreten. Das ist in Nordrhein-Westfalen derzeit an keinem Ort der Fall.
In der Konsequenz fällt die Maskenpflicht in Innenräumen. Die Grundregeln (Abstände und Maske) bleiben lediglich empfohlen.
Für die Feier von Gottesdiensten haben sich die (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen auf folgende Grundregeln verständigt:
Alle aktuellen Regeln, Verordnungen und Maßnahmen zum Umgang mit dem Corona-Virus finden Sie auf der Seite des Landes Nordrhein unter folgendem Link: www.land.nrw/corona.
Regelungen zu Gottesdiensten
Für die Feier von Gottesdiensten haben sich die (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen auf nachfolgende Grundregeln verständigt:
Alle aktuell geltenden Corona-Regelungen im Bistum Essen finden Sie hier >>>